Feb 012007
Namensnennung des AR-Vorsitzenden im geschäftlichen E-Mail-Verkehr.
Aufgrund der Änderungen des § 80 Absatz 1 AktG und anderer Gesetze durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister muss der Name des Aufsichtsratsvorsitzenden als Pflichtangabe auf allen nach außen gerichteten E-Mails vermerkt sein. Damit gelten die bisherigen Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nunmehr auch bei elektronischer Kommunikation.
