Nominierungsausschuss

Die aktualisierte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 14. Juni 2007 enthält eine neue Empfehlung DCGK 5.3.3, die besagt, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden soll, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Diese Neuerung ist aufgrund der Regelung von § 171 Absatz 2, Satz 2, 2. Hs. AktG in der kommenden Berichtssaison auch in Bezug auf die Berichterstattung des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung relevant.

In diesem Zusammenhang dürfte von Interesse sein, inwieweit die Wahlvorschläge der Nominierungsausschüsse auch Frauen berücksichtigen und wie darüber an die Hauptversammlung berichtet wird. Untersuchungen, bspw. von Egon Zehnder International oder dem DIW zeigen, dass in deutschen börsennotierten Unternehmen anders als zum Beispiel in Norwegen nur wenige Frauen in den Aufsichtsräten vertreten sind. Das Thema ‚Diversität und Frauen in Aufsichtsräten‘ hat dort bereits einen deutlich höheren Stellenwert als in Deutschland.

So forderte Bundesjustizministerin Zypries jüngst anläßlich einer Rede beim Deutschen Juristinnenbund, dass künftig mehr Frauen in den Aufsichtsräten sitzen sollen. Auch die Regierungskommission ‚Deutscher Corporate Governance Kodex‘ soll sich diesem Thema künftig stärker widmen.

Weiterführende Quellen:

zdf.de

Corporate Governance: Frauen im Aufsichtsrat – Können wir von unseren skandinavischen Nachbarn lernen?, Dr.Ina Anne Frost, Leena Linnainmaa , AG 2007, 601-610.

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