Aufsichtsratsassistent

Einem Antrag der FDP-Fraktion vom 12.11.2008 (Drs. 16/10885) zu Folge soll die Professionalität und Effizienz der deutschen Aufsichtsräte u.a. durch die konstante oder hauptberufliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsassistenten verbessert werden.

Der Vorschlag einen Aufsichtsratsassistenten zu etablieren ist nicht ganz neu. So sah der „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Effizienz von Aufsichtsräten und zur Begrenzung der Machtkonzentration bei Kreditinstituten infolge von Unternehmensbeteiligungen“ vom 29.1.1998 vor, dass Aufsichtsräte großer Gesellschaften einen Aufsichtsratsassistenten beschäftigen sollen.

Danach sollte in das Aktiengesetz ein neuer „§ 111 a Aufsichtsratsassistent“ eingefügt werden:

„(1) Bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, sowie bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt und die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist zur Unterstützung der Arbeit des Aufsichtsrats ein Sachverständiger (Aufsichtsratsassistent) zu beschäftigen. Anderen Gesellschaften steht die Beschäftigung eines Aufsichtsratsassistenten frei. Die Anstellung des Aufsichtsratsassistenten erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Der gesetzliche Vertreter ist an den Vorschlag des Aufsichtsrats gebunden.
(2) Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Aufsichtsratsassistenten weisungsbefugt. Der Aufsichtsratsassistent arbeitet dem Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen zu. Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat den Aufsichtsratsassistenten beauftragen, die Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne des § 111 Abs. 2 einzusehen und zu prüfen. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt für den Aufsichtsratsassistenten entsprechend.
(3) Die auf die Gesellschaft zu verwendende Arbeitszeit und Vergütung des Aufsichtsratsassistenten werden vom gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Aufsichtsratsassistenten auf die Gesellschaft verwandten Arbeitszeit stehen. Dem Aufsichtsratsassistenten ist eine angemessene sachliche und personelle Ausstattung von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Aufsichtsratsassistent muß auf eine Gesellschaft mit bis zu 10 000 Arbeitnehmern mindestens ein Viertel, auf eine Gesellschaft mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Arbeitnehmern mindestens die Hälfte und auf eine Gesellschaft mit mehr als 20 000 Arbeitnehmern seine gesamte Arbeitszeit verwenden. Der Aufsichtsratsassistent darf weder selbst mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft befaßt noch bei der prüfenden Gesellschaft angestellt sein; er darf ferner nicht Mitarbeiter oder Aufsichtsratsassistent von Gesellschaften sein, die Wettbewerbsunternehmen im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind.“

Der Bundesrat begründete seinen Vorschlag wie folgt: „Das Ziel, die Überwachungseffizienz des Aufsichtsrats zu erhöhen, läßt sich nur durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und durch eine Optimierung der Arbeitsabläufe des Aufsichtsrates erreichen. Hierzu leisten Ausschüsse einen wertvollen Beitrag, da sie in kleineren Gremien und kürzeren Zeitabständen tagen können. Da die Ausschüsse aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet werden, sind auch sie nur nebenberuflich für das Unternehmen tätig. Eine permanente, unabhängige Überwachung der Geschäftsführung setzt deshalb die Zuarbeit seitens eines Aufsichtsratsassistenten – eines sachverständigen, vorstandsunabhängigen Dritten voraus, der den Aufsichtsrat mit allen von ihm selbst für relevant eingestuften, vom Vorstand unbeeinflußten Informationen versorgt. Der Aufsichtsratsassistent soll die Arbeit des Aufsichtsrates in einer ganz ähnlichen Weise unterstützen, wie es der Vorstandsassistent für den Vorstand tut. Als Stabsorgan des Aufsichtsrats kann der Aufsichtsratsassistent vom Aufsichtsrat mit der Einsicht und Prüfung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG betraut werden. Dies umfaßt auch einen eigenen direkten Zugang zu allen erforderlichen Informationen. Der Aufsichtsratsassistent unterliegt derselben Verschwiegenheitspflicht wie Vorstand und Aufsichtsrat. …. Damit überträgt der Aufsichtsrat seine Einsichtsbefugnisse auf seinen Assistenten. Für den Vorstand bedeutet dies keine erweiterte Auskunftspflicht, da er dieselben Auskünfte bzw. denselben Zugang zu Informationen dem Aufsichtsrat selbst gewähren muß. Das Gesetz sieht auch heute schon vor, daß dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht vom Aufsichtsrat auf ein Mit-glied oder auf einen externen Sachverständigen übertragen werden kann (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsratsasssitent ist insoweit wie ein vom Aufsichtsrat (permanent) beigezogener Sachverständiger zu werten.“

Weiter heißt es in dem damals letzlich abgelehnten Gesetzentwurf: „Die Kompetenzen des Aufsichtsrats bleiben von der Beauftragung und Zuarbeit eines Aufsichtsratsassistenten unberührt: Die Beschlußfassung liegt weiterhin beim Aufsichtsratsplenum. Der Aufsichtsratsassistent unterstützt die Beratung und die Beschlußvorbereitung, indem er Ausschüssen und Gesamtaufsichtsrat die nötigen Informationen beschafft. … Auch zum Abschlußprüfer soll der Aufsichtsratsassistent zweckmäßigerweise einen engen Kontakt herstellen, um alle im Rahmen der Abschlußprüfung relevanten Informationen beschaffen und in geeigneter Weise für den Aufsichtsrat aufbereiten zu können.“

Der Aufsichtsrat kann sich schon nach der zur Zeit gültigen Rechtslage durch einen Aufsichtsratsassistenten unterstützen lassen. Allerdings beschränkt sich die Unterstützung durch einen Aufsichtsratsassistenten auf untergeordnete Hilfstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats. Prüfungen, Begutachtungen und Beratungen in Bezug auf spezielle Sachverhalte, wie sie von Sachverständigen im Sinne der §§ 109, 111 AktG durchgeführt werden, sind derzeit nicht erlaubt. Der Aufsichtsratsassistent darf dem Aufsichtsrat lediglich zuarbeiten, dessen Entscheidungen vorbereiten und wenn er gefragt wird auch seine eigene Meinung zur Sache äußern. Er hat insofern eher eine technische Hilfsfunktion.

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