Grundsatz der Vertraulichkeit entscheidend

In einem Beschluss (VG 1 L 219/13) vom 19.09.2013 hat das Verwaltungsgericht Cottbus dem Eilantrag eines Journalisten einer Tageszeitung gegen die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH, Antragsgegnerin, teilweise entsprochen.

In der Pressemitteilung heißt es dazu:

„Der Antragsteller hat zunächst einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller Unterlagen geltend gemacht, welche den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin seit dem 01. Januar 2011 hinsichtlich des Ausbaus und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg zur Verfügung gestellt worden waren. Das Gericht hat dieses Begehren abgelehnt. Dem Antragsteller fehle es insoweit an einem Anspruch, insbesondere könne er sich auch nicht auf das Brandenburgische Pressegesetz berufen, weil das Begehren die gesetzlich vorausgesetzte Konkretisierung der verlangten Auskünfte vermissen lasse.

Dem Hilfsantrag hat das Gericht jedoch entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen aufgegeben, dem Antragsteller mitzuteilen, wann die Mitglieder des Aufsichtsrates über welche Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg informiert wurden und welche Begründung für die Verzögerungen jeweils gegeben wurde.

Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.“

Dieser Beschluss ist aus meiner Sicht sehr kritisch zu beurteilen, da in diesem Fall Interna aus dem Aufsichtsrat über einen Journalisten an die Öffentlichkeit gelangen, die dort nicht hingehören. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist ein entscheidendes Element der Aufsichtsratsarbeit, der mit diesem Beschluss tendenziell aufgeweicht wird.

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