Stellungnahme des BDI zur Aktienrechtsnovelle 2014

Aus meiner Sicht wenig beachtet und deshalb noch einmal der Hinweis auf die Diskussion zur Aktienrechtsnovelle 2014, hier auf die BDI-Stellungnahme vom 8. Juli 2014 zum Referentenentwurf.

An dieser Stelle möchte ich eine aus meiner Sicht sehr wichtige Passage hervorheben, die ich hier wörtlich wiedergebe:

„V. Rechtsfolgenlösung bei fehlerhaften Wahlbeschlüssen
In Reaktion auf das BGH-Urteil (II ZR 56/12) vom 19. Februar 2014 sollte der Gesetzgeber eine praxistaugliche Regelung für den Fall einer erfolgreich angefochtenen Aufsichtsratswahl treffen. Nach Ansicht des II. Zivilseats findet die „Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ“ im Fall von ange- fochtenen Aufsichtsratswahlbeschlüssen keine Anwendung. Einem erfolgreichen Anfechtungsurteil kommt somit grundsätzlich eine Gestaltungs- rückwirkung mit der Folge zu, dass die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder wie Nichtmitglieder zu behandeln sind. Dies kann im Einzelfall weitrei- chende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Aufsichtsbeschlüssen ha- ben. Zur Aufrechterhaltung des internen und externen Rechtsverkehrs sollte die Nichtigkeitswirkung erst ab Rechtskraft des Urteils eintreten, so dass zuvor gefasste Beschlüsse und sonstige Maßnahmen des Aufsichtsrats wirk- sam bleiben. Eine gesetzliche Regelung sollte daher die gesetzliche Anordnung der Ex-Nunc-Wirkung von Anfechtungsurteilen gegen Wahlbe- schlüsse beinhalten. Da sich die gleiche Problematik auch bei der Wahl des Abschlussprüfers stellt, sollte sich die gesetzliche Regelung auf sämtliche Wahlbeschlüsse beziehen.

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