Zeugnisverweigerungsrecht – ein Zwischenurteil!

Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO – es geht um 2 Mrd! Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die umfassende Zeugnisverweigerung des Zeugen Uwe Hück im Zusammenhang mit einer Klage sieben internationaler Investmentfondsgesellschaften gegen die Porsche Automobil Holding SE in dem jüngst verkündeten Zwischenurteil für berechtigt erklärt. Die Zivilkammer “ … geht davon aus, dass die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen Hück im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 20. Oktober 2008 und zur Frage seiner Kenntnis einer fehlenden Realisierbarkeit einer Übernahme am 20. Oktober 2008 Feststellungen zu einem strafbaren Verhalten zuließe.

Zum Hintergrund:
Dem Zwischenstreit liegt eine Klage sieben internationaler Investmentfondsgesellschaften gegen die Porsche Automobil Holding SE auf Zahlung von knapp 2 Mrd. Euro Schadensersatz zugrunde. Die Klägerinnen machen geltend, im Zusammenhang mit der im Jahr 2008 angestrebten Übernahme der Volkswagen AG durch die Beklagte sei es aufgrund fehlerhafter Informationen zu Verlusten bei Aktiengeschäften im Umfang der Klagforderung gekommen. Der zunächst bei dem Landgericht Stuttgart und dann bei dem Landgericht Braunschweig anhängige Rechtsstreit war mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19. Juni 2013 an die für Kartellsachen zuständige 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover verwiesen worden.“

Hier der entsprechende Link: Pressemitteilung Zwischenurteil

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