Mehr Arbeit für Prüfungsausschüsse

Im Zuge der EU Reform zur Abschlussprüfung wird u.a. die Rolle des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats bei der Auswahl der Abschlussprüfers konkretisiert. In diesem Zusammenhang ist die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des europäischen Parlarments und des Rates vom 16. April 2014 von grundlegender Bedeutung. Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2016 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar in Kraft.

Demgemäß wird § 124 Absatz 3 Satz 2 durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) im Wortlaut neu gefaßt:

„Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen; der Prüfungsausschuss hat die Regelung des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) einzubeziehen.“

Artikel 16 (2) der besagten Verordnung sieht u.a. folgendes vor:

    1. Prüfungsausschuss muss dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers vorlegen. Damit es echte Wahlmöglichkeit gibt, sollte die Empfehlung mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten.
    2. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte sich der Prüfungsausschuss auf die Ergebnisse eines unter seiner Verantwortung durchgeführten und durch das geprüfte Unternehmen organisierten verpflichtenden Auswahlverfahrens stützen. Bei dem Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften mit geringem Marktanteil nicht an der Abgabe von Angeboten hindern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Bewerbungen heranzuziehen sind.
    3. Der Prüfungsausschusses erstellt einen Bericht zur Auswahlentscheidung

Der Aufsichtsrat sollte, wenn er der Hauptversammlung einen Vorschlag unterbreitet, mitteilen, ob es der Präferenz des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen.

Fazit: Für die Prüfungsausschüsse der Aufsichtsräte bedeutet das mehr Arbeit, und sie sollten sich mit diesem Thema detailliert auseinanderzusetzen, damit alle Formerfordernisse erfüllt sind.

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