Aktienrechtsnovelle 2016

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. November 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) – Drucksache 18/4349 mit einigen beigefügten Maßgaben, unverändert angenommen.

Eine wesentliche Änderung betrifft den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach § 95 Satz 3 AktG. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder kann künftig oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei durch die Satzung festgelegt werden, sofern nicht aus mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften eine bestimmte Zahl vorgeschrieben ist oder zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben eine Dreiteilbarkeit einzuhalten ist.

Kategorien

more insights