Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Aktiengesetz sanktioniert in § 404 AktG die Verletzung der Geheimhaltungspflicht u.a. für Mitglieder des Aufsichtsrats. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, § 404 Absatz 1 AktG. Handelt das Aufsichtsratsmitglied sogar gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so erhöht sich die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird das Aufsichtsratsmitglied bestraft, wenn es ein Geheimnis der in § 404 Absatz 1 AktG bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des § 404 Absatz 1 AktG bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand antragsberechtigt, § 404 Absatz 3 AktG.

Im Hinblick auf eine europaweit einheitliche Defintion des Begriffes „Geschäftsgeheimnis“ liegt nun der Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vor. Da Aufsichtsräte per se mit Geschäftsgeheimnissen befaßt sind, ist es ratsam, den Fortgang in dieser Sache sorgsam im Auge zu behalten. Der Schutz und die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen, dazu zählen auch vertrauliche Informationen an den Aufsichtsrat, werden zu Recht weiter an Bedeutung gewinnen.

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