Omega 55

Das richtungsweisende BGH – Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15, zur sog. Omega 55 – Transaktion bei der HSH Nordbank dürfte die Praxis in den kommenden Jahren stark beeinflussen.

In dem Sachverhalt geht es um den Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und um den Vorwurf der unrichtigen Darstellung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG.

In den Gründen wird ausführlich auf die Business Judgement Rule eingegangen und ein Zusammenhang zur strafrechtlichen Regelung zur Untreue hergestellt.

„Sind jedoch – wie vom Landgericht angenommen – diese in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die (gleichsam „automatisch“) so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet …“

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen und wird sich auch die Arbeit Aufsichtsräten auswirken, die im Rahmen ihrer Überwachung der Geschäftsführung immer auch die Business Judgement Rule beachten müssen. In der Begründung heißt es weiter:

„Entgegen den bankinternen Regularien war eine Gesamtprüfung der Transaktion durch die Rechtsabteilung der H. tatsächlich nicht erfolgt.“

Hier geht es praktisch u.a. um die Frage der Wirksamkeit des internen Kontroll- und Risikomanagement und Compliance Management – Systems. Sie ist deshalb grundsätzlich auch für Aufsichtsräte von Bedeutung, da diese Systeme auch seiner Überwachung unterliegen. In der Begründung ist außerdem auch von der

„fehlerhaften Anwendung der einschlägigen internationalen Rechnungslegungsvorschriften“

die Rede. Auch hier sollten sich Aufsichtsräte angesprochen fühlen, die einen eigenständigen Auftrag zur Prüfung der Rechnungslegung haben.

Fazit: Liest man das Urteil und die Begründung genau, dürfte klar sein, dass sich in der Folge weitreichende Auswirkungen auch für die Aufsichtsratspraxis ergeben.

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