Erweiterte Prüfungspflichten für Aufsichtsräte

Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017 ergeben sich einige wesentliche Änderungen für Aufsichtsräte. Sie sollen im folgenden kurz dargestellt werden.

In § 171 AktG , der die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats in Bezug auf die Rechnungslegung definiert, wird ein neuer Satz 4 eingefügt:

„Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.“

Damit wird der Prüfungsumfang explizit erweitert. Entsprechend wird § 170 AktG, der die Vorlagepflicht des Vorstands in Bezug auf die Jahresabschlussdokumente regelt, angepasst:

„Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden.“

Wie so oft stellt sich die Frage wie das alles gemacht werden soll. Durch die Ergänzung von
§ 111 AktG werden Aufsichtsräte nun durch den Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich darauf hinwiesen, dass sie sich bei dieser Aufgabe durch externe Sachverständige unterstützen lassen können. Im neuen § 111 Abs. 2 Satz 4 heißt es nun:

„Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.“

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