Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG) durch förmlichen Beschluss festgestellt und zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss. In dem besagten Urteil heißt es:

“Ein weiterer Gesetzesverstoß liegt darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben wurde.”

Hier der Link zum Volltext: BGH, Urteil v. 21.6.2010 – II ZR 24/09.

Prof. Olaf Müller-Michaels bespricht in seinem Weblog ‘Verschmelzungsbericht’ das kürzlich veröffentlichte BGH-Urteil vom 21. September 2009 (II ZR 174/08), in dem es um die Voraussetzungen geht, unter denen eine unrichtige Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen führen kann. Dabei geht es um die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Axel Springer AG auf der Hauptversammlung am 27. April 2006. In seinem Bericht an die Hauptversammlung hatte es der Aufsichtsrat nicht wie im DCGK vorgesehen über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informiert. … (mehr)

Das OLG-MUENCHEN hat (AZ: Urteil, 7 U 4230/07) am 24.09.2008 entschieden, das der Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 120 AktG nicht schon deshalb anfechtbar ist, weil der Aufsichtsrat in seinem Bericht nach § 171 Abs. 2 AktG nicht über Verträge informiert hat, die zwischen der Gesellschaft und einer Rechtsanwaltskanzlei, welcher ein Mitglied des Aufsichtsrats angehört, geschlossen wurden. Die Nichterwähnung von Beraterverträgen im Aufsichtsratsbericht führt also nicht zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses.

Lesen Sie bei Beck Aktuell die Anmerkungen von Rechtsanwältin Dr. Hildegard Ziemons, CMS Hasche Sigle, Frankfurt a. M.

In guter alter Hamburger Popper Manier erschien Alexander Falk im Polo-Shirt (mit ISION Logo) vor Gericht! Hier der Link zu einem vom Hamburger Abendblatt veröffentlichen Foto. Hier ein der Link zu einem weiteren Foto aus der Neuen Luzerner Zeitung.

Am Ende werden es vier Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchten Betruges und Bilanzfälschung für den ehemaligen Börsenstar. “Als der Vorsitzende Richter Nikolaus Berger um 9.34 Uhr das Urteil gegen Falk verkündet, wirkt der 38 Jahre alte Unternehmer für Sekunden wie versteinert. Er schaut zu Boden, nachdenklich. Es ist das Ende des größten Wirtschaftsstrafverfahrens Hamburgs.” mehr …

In seinem Urteil vom 23.8.2007 nimmt das Landgericht LG München u.a. zu den Pflichten des Aufsichtsrats Stellung. In Bezug auf den Inhalt des Berichts des Aufsichtsrats hält das Gericht eine nur formelhafte Berichterstattung für nicht ausreichend und betont das Erfordernis, dass die Schwerpunkte der Einzelsitzungen des Aufsichtsrats in dem Bericht an die Hauptversammlung beschrieben werden müssen.

Eine Besprechung des Urteils findet sich in ‘Die Aktiengesellschaft’, Heft 4, 20. Februar 2008 auf den Steiten 133-135. ‘Die kostenpflichtiger Download der Besprechung bietet Legios.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) ist mit ihrer Klage gegen die Wahl von Ferdinand Piech in den Aufsichtsrat der MAN AG vor Gericht gescheitert.

Unter anderem hatte die SdK einen Interessenkonflikt moniert, weil Piech auch im Aufsichtsrat von Volkswagen sitzt. Ihre Klage hatte die SdK auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gestützt. Dort heißt es unter Ziffer 5.4.2, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern innehaben sollen. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Wahl Piechs aber nicht gegen das deutsche Aktienrecht. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist kein Gesetz und hat auch keine satzungsgleiche Wirkung, führt das LG München aus.

Fazit: Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist im Zweifel das Papier nicht wert, auf dem er steht.

Lesen Sie auch FAZ.net

Aug 292007

308 Einzelfragen eines Aktionärs in der Hauptversammlung deuten auf einen Missbrauch des Fragerechts hin.

Das hat das OLG Frankfurt/M. in seinem Urteil vom 17.7.2007 – 5 U 229/05 entschieden. Anlaß für das Urteil war eine Schadensersatzklage von Leo Kirch gegen die Deutsche Bank aufgrund einer Interviewäußerung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden Breuer zur Kreditwürdigkeit der Kirch-Unternehmensgruppe. Als Anfechtungsgründe waren Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen geltend gemacht worden. Das Urteil ist auch im Zusammenhang mit der
Diskussion
über die stetig steigende Anzahl von Anfechtungsklagen durch ‘Berufskläger’ von Bedeutung. Auch die Berichterstattung des Aufsichtsrats ist in den vergangenen Jahren immer wieder das Ziel von Anfechtungsklagen gewesen.

Quellen:
§ 241 Nr. 2 AktG, §§ 243, 130, 251 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 131 AktG
§ 319 Abs. 2 HGB

Lesen Sie mehr dazu bei BGH Free des RWS-Verlags.

Das Landgericht München hat ein Urteil zur Dokumentation des Überwachungssystems und zur diesbezüglichen Prüfungsspflicht des Aufsichtsrats erlassen.

Das Urteil hat auch Auswirkungen auf die Berichterstattung des Aufsichtsrat im Hinblick auf die Überwachung des Risikomanagements. Lesen Sie dazu mehr bei faznet.

Quelle: LG München I , Urt. v. 5.4.2007 – 5HK O 15964/06. Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Ausgabe von Die Aktiengesellschaft 11/2007.
Eine kostenpflichtige Downloadmöglichkeit gibt es bei Legios.

Die diesjährigen Aufsichtsratsberichte offenbaren, dass nicht immer alle aktuellen Anforderungen, die an solche Berichte zu stellen sind, bekannt waren. Zunächst definiert das Aktiengesetz entsprechende Anforderungen. Daneben beinhaltet der
Deutsche Corporate Governance Kodex zusätzliche Vorgaben in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung. Weitere aktuelle Anforderungen ergeben sich aber auch aus der Rechtsprechung. So hat es in den vergangenen sechs Jahren elf bedeutsame Gerichtsurteile zu diesem Themenkomplex gegeben. Eines besonders wichtiges Urteil ist das Urteil des OLG Stuttgarts “Zum Umfang der Berichtspflicht eines Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung” aus dem Jahr 2006. Einen hervorragenden Überblick und eine Auswertung in Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung enthält das Buch Information und Berichterstattung des Aufsichtsrats von Theisen.