Okt 132009

“Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.”, heißt es im Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.5.3).

Das Thema Interessenkonflikte erfährt in der öffentlichen Wahrnehmung immer stärkere Bedeutung, weil sich aktive und kapitalstarke Investoren positionieren. Kritik in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte bei VW äußerte jüngst zum Beispiel Anne Kvam von Norges Bank Investment Management, NBIM. Nachzulesen zum Beispiel bei Spiegel-Online.

Ein Blick in den Bericht des VW-Aufsichtsrats an die Hauptversammlung 2008 lohnt sich!

Einem Antrag der FDP-Fraktion vom 12.11.2008 (Drs. 16/10885) zu Folge soll die Professionalität und Effizienz der deutschen Aufsichtsräte u.a. durch die konstante oder hauptberufliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsassistenten verbessert werden.

Der Vorschlag einen Aufsichtsratsassistenten zu etablieren ist nicht ganz neu. So sah der „Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Effizienz von Aufsichtsräten und zur Begrenzung der Machtkonzentration bei Kreditinstituten infolge von Unternehmensbeteiligungen” vom 29.1.1998 vor, dass Aufsichtsräte großer Gesellschaften einen Aufsichtsratsassistenten beschäftigen sollen.

Danach sollte in das Aktiengesetz ein neuer “§ 111 a Aufsichtsratsassistent” eingefügt werden:

“(1) Bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, sowie bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt und die in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen, ist zur Unterstützung der Arbeit des Aufsichtsrats ein Sachverständiger (Aufsichtsratsassistent) zu beschäftigen. Anderen Gesellschaften steht die Beschäftigung eines Aufsichtsratsassistenten frei. Die Anstellung des Aufsichtsratsassistenten erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Der gesetzliche Vertreter ist an den Vorschlag des Aufsichtsrats gebunden.
(2) Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Aufsichtsratsassistenten weisungsbefugt. Der Aufsichtsratsassistent arbeitet dem Aufsichtsrat und dessen Ausschüssen zu. Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat den Aufsichtsratsassistenten beauftragen, die Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne des § 111 Abs. 2 einzusehen und zu prüfen. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt für den Aufsichtsratsassistenten entsprechend.
(3) Die auf die Gesellschaft zu verwendende Arbeitszeit und Vergütung des Aufsichtsratsassistenten werden vom gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Aufsichtsratsassistenten auf die Gesellschaft verwandten Arbeitszeit stehen. Dem Aufsichtsratsassistenten ist eine angemessene sachliche und personelle Ausstattung von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Der Aufsichtsratsassistent muß auf eine Gesellschaft mit bis zu 10 000 Arbeitnehmern mindestens ein Viertel, auf eine Gesellschaft mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Arbeitnehmern mindestens die Hälfte und auf eine Gesellschaft mit mehr als 20 000 Arbeitnehmern seine gesamte Arbeitszeit verwenden. Der Aufsichtsratsassistent darf weder selbst mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft befaßt noch bei der prüfenden Gesellschaft angestellt sein; er darf ferner nicht Mitarbeiter oder Aufsichtsratsassistent von Gesellschaften sein, die Wettbewerbsunternehmen im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind.”

Der Bundesrat begründete seinen Vorschlag wie folgt: „Das Ziel, die Überwachungseffizienz des Aufsichtsrats zu erhöhen, läßt sich nur durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und durch eine Optimierung der Arbeitsabläufe des Aufsichtsrates erreichen. Hierzu leisten Ausschüsse einen wertvollen Beitrag, da sie in kleineren Gremien und kürzeren Zeitabständen tagen können. Da die Ausschüsse aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet werden, sind auch sie nur nebenberuflich für das Unternehmen tätig. Eine permanente, unabhängige Überwachung der Geschäftsführung setzt deshalb die Zuarbeit seitens eines Aufsichtsratsassistenten – eines sachverständigen, vorstandsunabhängigen Dritten voraus, der den Aufsichtsrat mit allen von ihm selbst für relevant eingestuften, vom Vorstand unbeeinflußten Informationen versorgt. Der Aufsichtsratsassistent soll die Arbeit des Aufsichtsrates in einer ganz ähnlichen Weise unterstützen, wie es der Vorstandsassistent für den Vorstand tut. Als Stabsorgan des Aufsichtsrats kann der Aufsichtsratsassistent vom Aufsichtsrat mit der Einsicht und Prüfung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG betraut werden. Dies umfaßt auch einen eigenen direkten Zugang zu allen erforderlichen Informationen. Der Aufsichtsratsassistent unterliegt derselben Verschwiegenheitspflicht wie Vorstand und Aufsichtsrat. …. Damit überträgt der Aufsichtsrat seine Einsichtsbefugnisse auf seinen Assistenten. Für den Vorstand bedeutet dies keine erweiterte Auskunftspflicht, da er dieselben Auskünfte bzw. denselben Zugang zu Informationen dem Aufsichtsrat selbst gewähren muß. Das Gesetz sieht auch heute schon vor, daß dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht vom Aufsichtsrat auf ein Mit-glied oder auf einen externen Sachverständigen übertragen werden kann (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsratsasssitent ist insoweit wie ein vom Aufsichtsrat (permanent) beigezogener Sachverständiger zu werten.“

Weiter heißt es in dem damals letzlich abgelehnten Gesetzentwurf: „Die Kompetenzen des Aufsichtsrats bleiben von der Beauftragung und Zuarbeit eines Aufsichtsratsassistenten unberührt: Die Beschlußfassung liegt weiterhin beim Aufsichtsratsplenum. Der Aufsichtsratsassistent unterstützt die Beratung und die Beschlußvorbereitung, indem er Ausschüssen und Gesamtaufsichtsrat die nötigen Informationen beschafft. … Auch zum Abschlußprüfer soll der Aufsichtsratsassistent zweckmäßigerweise einen engen Kontakt herstellen, um alle im Rahmen der Abschlußprüfung relevanten Informationen beschaffen und in geeigneter Weise für den Aufsichtsrat aufbereiten zu können.“

Der Aufsichtsrat kann sich schon nach der zur Zeit gültigen Rechtslage durch einen Aufsichtsratsassistenten unterstützen lassen. Allerdings beschränkt sich die Unterstützung durch einen Aufsichtsratsassistenten auf untergeordnete Hilfstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats. Prüfungen, Begutachtungen und Beratungen in Bezug auf spezielle Sachverhalte, wie sie von Sachverständigen im Sinne der §§ 109, 111 AktG durchgeführt werden, sind derzeit nicht erlaubt. Der Aufsichtsratsassistent darf dem Aufsichtsrat lediglich zuarbeiten, dessen Entscheidungen vorbereiten und wenn er gefragt wird auch seine eigene Meinung zur Sache äußern. Er hat insofern eher eine technische Hilfsfunktion.

In der neuestens Ausgabe der Zeitschrift ‘Die Aktiengesellschaft’ wird in einem Kurzbeitrag auf die Aufgaben des IR-Managers im Zusammenhang mit der aktuellen Krise an den Finanzmärkten eingegangen. Die IR-Manager vieler Unternehmen müssen sich danach im zunehmenden Maße mit diesbezüglichen Anfragen auseinandersetzen.

In der praktischen Arbeit stellt sich dann die Frage wie transparent die Berichterstattung eigentlich sein kann, ohne dass möglicherweise negative Folgen für das Unternehmen entstehen. Hinzu kommt, dass der IR-Manager gelegentlich eine grundsätzlich andere Auffassung in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der Berichterstattung hat als Vorstand und Aufsichtsrat.

In einem interessanten Artikel in der Börsenzeitung vom 30. Januar 2008 skizzieren die Autoren Schroeder und Bonacker Maßnahmen gegen ausufernde Hauptversammlungen, die bis in die Nacht andauern.

Nach der geplanten Neuorganisation des Vorstands und des Aufsichtsrats bei Siemens soll nun auch ein neuer Abschlussprüfer gewählt werden. In der Einladung zur Hauptversammlung heißt es u.a.: “Im Verlauf des laufenden Geschäftsjahres ist eine Neuausschreibung für die Position des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das Geschäftsjahr 2008/09 vorgesehen.”

“KPMG war in der Korruptionsaffäre bei Siemens in die Kritik geraten und auch von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden. Siemens-Aufsichtsratschef Gerhard Cromme hatte die Prüfer im Frühjahr dafür gescholten, dass sie den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht rechtzeitig über Defizite der internen Kontrolle informiert hätten.”

Für KPMG würde der Verlust des Prüfungsauftrages zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.

Hintergrund:
Die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt gemäß § 318 HGB durch die Hauptversammlung(§ 119 AktG) auf Vorschlag des Aufsichtsrats (§ 124 AktG). Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer gemäß § 111 AktG den Prüfungsauftrag. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats soll nach Ziffer 5.3.2 des DCGK die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers überwachen und sich mit der der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befassen.

Jul 242007

Die Qualität des Reportings kann die Wertentwicklung der Aktie beeinflussen, meinte ein lokaler Aktienhändler nach dem bekannt wurde, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) die Risikoberichterstattung des Jahres 2004/2005 der AWD Holding moniert hat.

In der Meldung von Hemscott heißt es weiter: “AWD Holding was down 0.46 eur or 1.52 after a financial announcement in Boersen-Zeitung said has discovered that did not demonstrate well enough the risks for further sales and earnings growth in coming years … .”

Risiken der künftigen Entwicklung sind gemäß § 289 HGB bzw. § 315 HGB im Lagebericht zu erläutern. Der Lagebericht und das Risikofrüherkennungssytem einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind sowohl durch den Abschlussprüfer §§ 316, 317 HGB als auch durch den Aufsichtsrat zu prüfen. Eine weitere Prüfinstanz ist die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, die regelmäßig die Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen überprüft.

In dem im Geschäftsbericht 2004 abgedruckten Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung ist zu lesen, dass die Abschlussprüfer der AWD das Risikofrüherkennungssystem der Gesellschaft schwerpunktmäßig geprüft haben. Der Aufsichtsrat hat sich dem Prüfungsergebnis des externen Abschlussprüfers angeschlossen hat. Die Prüfung des Lageberichts durch den Aufsichtsrat hatte auch keine Beanstandungen ergeben. Die verantwortlichen Abschlussprüfer der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, testierten: “Der Konzernlagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.”

Die DPR ist in Bezug auf die Risikoberichterstattung offensichtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Lesen Sie auch den Artikel bei Finanznachrichten.de.

Auf der mit Spannung erwarteten Hauptversammlung der CeWe Color Holding AG am 26. April herrschte ein hitzige Atmosphäre. Es kam zu dem erwarteten Schlagabtausch zwischen den Finanzinvestoren und dem Aktionärskreis rund um die Erbengemeinschaft Neumüller. Das Medieninteresse war groß. Am Ende waren wohl die Stimmen der Kleinaktionäre entscheidend, die sich gegen die Finanzinvestoren aus den USA richteten.

Finanzinvestoren

Aus dem Verlauf der Hauptversammlung:

Prof. Haarmann gab mit einer Wortmeldung am Anfang der Versammlung vor Behandlung der eigentlichen Tagesordnungspunkte zu Protokoll, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Rothärmel nicht Versammlungsleiter sein könne aufgrund bestimmter Satzungregeln. Verwaltung folgt Hinweis Haarmanns aber nicht.

Der Verdacht der Kursmanipulation wird kontrovers diskutiert.

Finanzinvestoren präsentieren 4 kompetente und erfahrene Aufsichtsratskandidaten zur Aufsichtsratswahl.

Neumüller Erben stellen ein vom Profil her mindestens ebenso kompetentes AR Ersatzmitlied zur Wahl.

Freitag zeichnet in seinem Redebeitrag die Chronologie der Ereignisse nach. Er verweist u.a. auf die Roadshow des Vorstands der Cewe Color Holding in den USA, auf denen die Aktien der Cewe Color Holding AG insbesondere Finanzinvestoren zum Kauf angeboten wurden. Stellte 78 detaillierte Fragen an den Vorstand und an den Auftsichtsrat. Zitierte aus der eidestattlichen Erklärung über das Vieraugengespräch zwischen VV Hollander und ARV Rothärmel, in dem es um die angebliche Kursmanipualtion ging. Sprach mögliche Interessenkonflikte von Vorstandsmitglied Wefers an. Erläuterte die Gründe für seinen Rückzug aus dem Aufsichtsrat.

Hollander und Rothärmel verlasen Erklärungen der Staatsanwaltschaft, aus denen hervorgeht das in zwei Fällen keine Ermittlungen eingeleileitet werden. Auf einen noch ausstehenden Bafin Bericht wurde nicht näher eingegangen.

2 Anträge auf Sonderprüfungen durch den Vertreter der Finanzinvestoren. Viele detaillierte Fragen u.a. zu Beratungsmandaten (Rechtsanwälte, PR Agenturen, ..).

Aktionärsvertreter der SdK wirkte unerfahren und stellte kaum konkrete Fragen.

Die DSW wirkte vermittelnd und forderte Kompromissbereitschaft von beiden Parteien.

Die Vereinigung Intitutionelle Privatanleger (VIP) e.V. bemängelt Intransparenz der Corporate Goveranance Strukturen, lehnte aber die von den Finanzinvestoren geforderte Sonderdividende ab. Ihr Sprecher, Hans-Martin Buhlmann, zeigte eine moderate Haltung gegenüber der Verwaltung.

Auffallend: Keine konkreten Fragen zum Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung!

(Gedächtnisprotokoll, Stand: 14 Uhr)