Das Thema ‘Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern’ wird im Jahr 2012 weiter an Bedeutung gewinnen. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat diesen Punkt auf die Agenda (möglicher) Kodexänderungen gesetzt.

In der entsprechenden Pressemitteilung vom 17.1.2012 läßt die Kommission verlauten, künftig zu empfehlen, “… dass im Sinne einer unabhängigen Beratung und Überwachung des Vorstands, dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören sollen. Als unabhängig soll ein Aufsichtsratsmitglied gelten, wenn die Person in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand oder zu Dritten steht, die einen wesentlichen Interessenskonflikt begründen kann. Ferner soll der Aufsichtsrat künftig für seine Zusammensetzung konkrete Ziele für die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder benennen (Ziffer 5.4.1).”

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) ist mit ihrer Klage gegen die Wahl von Ferdinand Piech in den Aufsichtsrat der MAN AG vor Gericht gescheitert.

Unter anderem hatte die SdK einen Interessenkonflikt moniert, weil Piech auch im Aufsichtsrat von Volkswagen sitzt. Ihre Klage hatte die SdK auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gestützt. Dort heißt es unter Ziffer 5.4.2, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern innehaben sollen. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die Wahl Piechs aber nicht gegen das deutsche Aktienrecht. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist kein Gesetz und hat auch keine satzungsgleiche Wirkung, führt das LG München aus.

Fazit: Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist im Zweifel das Papier nicht wert, auf dem er steht.

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