Zwischenlagebericht

„Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat am 5.5.2008 in Öffentlicher Sitzung den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Zwischenberichterstattung (DRS 16) verabschiedet und dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) zur Bekanntmachung vorgelegt“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung. Und weiter: „Dieser Standard konkretisiert die insbesondere im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingefügten Vorschriften des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) vom 15. Dezember 2005 und der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV) vom 13. März 2008, in denen Rahmenbedingungen zur Halbjahres- und Quartalsfinanzberichterstattung sowie zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung vorgegeben werden. DRS 16 regelt auch den mit dem TUG erstmals gesetzlich geforderten Zwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht, die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung und die als „Bilanzeid“ bezeichnete Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Letztere ist sowohl Bestandteil der Jahres- als auch der Halbjahresfinanzberichterstattung.“

Compliance mit diesem Standard bedeutet auch für den Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft mehr Arbeit, weil der Zwischenlagebericht von diesem zu prüfen ist. Im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung ist mindestens über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

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