Hier der Hinweis auf einen BGH-Beschluss vom 14.05.2013 (II ZR 196/12), in dem klargestellt wird, dass die DCGK-Regelung in Ziffer 5.5.3 DCGK nicht verlange, dass in dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 171 Absatz 2 AktG) Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern im Detail dargelegt werden müssen.
Warum sich mit Steuern beschäftigen, wenn es doch Fachleute gibt?
Die erste und entscheidende Erkenntnis für alle in Aufsichts- oder Beiratsorgangen engagierten