Hier der Hinweis auf einen BGH-Beschluss vom 14.05.2013 (II ZR 196/12), in dem klargestellt wird, dass die DCGK-Regelung in Ziffer 5.5.3 DCGK nicht verlange, dass in dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 171 Absatz 2 AktG) Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern im Detail dargelegt werden müssen.
Wer unterschreibt, der bleibt
Disruption bezieht sich per Definition auf jedes Ereignis oder jeden Prozess, der