Frauenquote – ‚to dos‘ für Aufsichtsräte

Compliance – Themen werden immer wichtiger für Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften. Welche Bedeutung das Thema „Compliance“ mittlerweile besitzt, hat das Landgericht München einmal mehr in dem sog. Neubürger-Urteil klargestellt. Im aktuellen Fokus von Aufsichtsräten stehen die DCGK-Kodexänderungen 2015, der Referentenentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes – AReG , der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung und nicht zuletzt das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.

Vor dem Hintergrund des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, mit dem die kontrovers diskutierte Frauenquote und damit zusammenhängende Zielgrößenplanungen nunmehr verpflichtend eingeführt werden, sollten Aufsichtsräte nachhaken bei der Frage, ob die Personalplanung des Vorstands auch Zielgrößen für die oberste Management-Ebenen abbildet. Darüber hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft dem Aufsichtsrat nach § 90 AktG zu berichten, nämlich über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Die Personalplanung unterliegt demnach der Überwachung durch den Aufsichtsrat. Die Anforderungen an die Personalplanung konkretisiert § 76 Absatz 4 AktG. Dort heißt es nunmehr: „Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“

Neben den Vorständen müssen auch die Aufsichtsräte von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, selbst aktiv werden und zwar bei der Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand. “ … Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen“, heißt es im nun in 111 AktG Absatz 5.

Mit Blick auf die Erklärung zur Unternehmensführung ist der neue § 289a Absatz 2 Nummer 4 HGB zu beachten. Danach müssen Vorstände und Aufsichtsräte von börsennotierten Aktiengesellschaften offenlegen und erklären, ob die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen im Bezugszeitraum eingehalten worden sind, …“.

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