Prüfung der Rechnungslegung durch den Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft verstößt gegen seine Pflicht nach § 171 Abs. 1 S. 1 AktG zur Prüfung des Jahresabschlusses, wenn dieser der Hauptversammlung vorgelegt wird, ohne dass der Aufsichtsrat zuvor selbst den Jahresabschluss geprüft hat. Das OLG Düsseldorf hat das in seinem Urteil vom 6.11.2014 noch einmal klargestellt. Hier der Link zu dem besagten Urteil: OLG Düsseldorf vom 06.11.2014 – I-6 U 16/14.

Aufsichtsräte sind also gut beraten sich nicht ausschließlich auf das Urteil des externen Abschlussprüfers zu verlassen und eigene Prüfungshandlungen vorzunehmen. Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage wie das gehen kann und welche eigene Prüfungshandlungen vorzunehmen sind, sollte jedes Aufsichtsratsgremium also über genügend Fachkompetenz (‚Financial Literacy‘) verfügen.

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