In den ‚Erinnerungen an die praktische Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds‘ schildert der Autor Prof. Dr. Johannes Semler u.a. seine Sicht in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung.
„Früher bestand der Aufsichtsratsbericht aus etwa sechs Sätzen. Er war nichtssagend und wurde deswegen oft kritisiert. Mit dem wachsenden
Bewusstsein für eine gute Corporate Governance hat sich dies geändert. Heute bemühen sich die Unternehmen um möglichst aussagekräftige
Darstellungen.“
Semler rechnet damit, „… dass der deutsche Bundesgerichtshof den Aufsichtsratsberichten zukünftig besondere Bedeutung beimessen wird. Ich stelle mir vor, dass der BGH eine besondere Informationspflicht des Aufsichtsrats über alle Vorgänge annimmt, in denen der Aufsichtsrat selbst geschäftsführend tätig war und keine selbstständige Überwachung leisten konnte. Dies kann bei Zustimmungsvorbehalten und bei Personalentscheidungen in Frage kommen.“
Referenz: Semler, J., Erinnerungen an die praktische Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, Hrsg. von Rosen/Deutsches Aktieninstitut (DAI), Studie 37, hier: S. 81.