KI – Mindestwissen für Aufsichtsräte


Die Rolle des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ (KI) ist erkennbar in den öffentlichen und fachlichen Fokus gerückt.[1][2][3] Die Frage über welche „KI-Mindestkenntnisse“ sowohl das einzelne Aufsichtsratsmitglied als auch der Aufsichtsrat insgesamt als Gremium verfügen muss, um seine Überwachungsaufgaben auszuüben ist sehr aktuell und aufgrund der Geschwindigkeit und Dynamik mit der die technologischen Veränderungen ablaufen, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz bei unternehmerischen Entscheidungen[4], neue damit verbundene Risiken und Chancen stehen jetzt auf der Tagesordnung von Aufsichtsräten.

Rückgriff auf die Rechtsprechung

In Bezug auf die Frage welches KI – Mindestwissen Aufsichtsräte besitzen sollten, liefert ein Rückgriff auf die Rechtsprechung erste Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1982 in seinem richtungsweisenden „Hertie – Urteil“ klargestellt:

„Mit [dem]Gebot eigenverantwortlicher und persönlicher Amtsausübung ist vorausgesetzt dass ein Aufsichtsrat diejeningen Mindestkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die es braucht um alle normalerweisenden Geschäftsvorfälle auch ohne fremde Hilfe sachgerecht beurteilen zu können.“[5]

Dem Tenor des Urteils folgend müssen die Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art sein. Da bereits heute in vielen Unternehmen KI im geschäftlichen Kontext eingesetzt wird, ist es unabdingbar für Aufsichtsräte zumindestens über grundlegende KI-Kenntnisse zu verfügen oder sich dieses anzueignen, zum Beispiel in Bezug auf den jüngst in Kraft getretenden EU – Artficial Intelligence Act , in dem das Thema KI-Kompetenz hervorgehoben und präzisiert wird.

EU – Artificial Intelligence Act

In dem EU – Artificial Intelligence Act ist unter anderem von Maßnahmen zur Kompetenzsteigerung in Bezug auf grundlegende Konzepte und Fähigkeiten von KI-Systemen, ihrer Funktionsweise, von Chancen und Risken, die Rede. „Human Oversight“ wird als wesentliches Element dieser neuen EU-Verordnung vorgestellt, ein wichtiges Thema aus Sicht des Aufsichtsrats.[6]

ChatGPT

ChatGPT erwidert auf den „Prompt“ mit den Begriffen Aufichtsrat, Mindestwissen, Künstliche Intelligenz folgendes:

„Als Aufsichtsratsmitglied sollte man über ein grundlegendes Verständnis von künstlicher Intelligenz (KI) und den damit verbundenen Implikationen verfügen, insbesondere wenn die Tätigkeiten des Unternehmens KI-bezogene Technologien umfassen oder beeinflussen. Hier sind einige Schlüsselbereiche des Mindestwissens über KI für Aufsichtsratsmitglieder:

  • Grundlagen der Künstlichen Intelligenz:
    Verständnis der Grundprinzipien von KI, einschließlich maschinelles Lernen, neuronale Netzwerke und algorithmische Entscheidungsfindung.
  • Einsatzgebiete und Anwendungen:
    Kenntnisse über verschiedene Anwendungsbereiche von KI in Unternehmen, wie z.B. automatisierte Prozesse, Datenanalyse, maschinelles Lernen für Prognosen und Optimierungen.
  • Risiken und Herausforderungen:
    Bewusstsein für die potenziellen Risiken von KI, einschließlich ethischer Überlegungen, Datenschutzfragen und mögliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Gesellschaft.
  • Rechtliche und Regulatorische Aspekte:
    Grundverständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit KI, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Compliance.
  • Strategische Bedeutung für das Unternehmen:
    Anerkennung der strategischen Bedeutung von KI für das Unternehmen und dessen Wettbewerbsposition.
  • Investitionen und Ressourcenallokation:
    Verständnis für die notwendigen Investitionen in KI-Technologien und die angemessene Ressourcenallokation.
  • Auswirkungen auf das Geschäftsmodell:
    Bewertung der Auswirkungen von KI auf das bestehende Geschäftsmodell des Unternehmens.
  • Identifikation von Chancen zur Innovation.
  • Berichterstattung und Transparenz:
    Kenntnis darüber, wie KI-Entscheidungen getroffen werden und wie darüber berichtet wird, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen.
  • Führung und Governance:
    Einbindung von KI-Themen in die Governance-Strukturen des Unternehmens, um sicherzustellen, dass ethische und strategische Aspekte angemessen berücksichtigt werden.
  • Es ist wichtig zu betonen, dass das Mindestwissen über KI, je nach Branche und spezifischer Ausrichtung des Unternehmens, variieren kann. Aufsichtsratsmitglieder können durch Schulungen, Workshops und den Austausch mit Fachleuten ihr Verständnis von KI vertiefen. Es ist ratsam, sich regelmäßig über Entwicklungen in diesem Bereich zu informieren, da KI-Technologien schnell voranschreiten.

    Fachkenntnisse des Technologie – Experten im Aufsichtsrat

    Von den Mindestkenntnissen sind die Fachkenntisse zu unterscheiden, die für die Beurteilung komplexer Problemstellung und Geschäftsvorfälle notwendig sind. Spezielle Fachkenntnisse werden in jedem Fall von dem Finanzexperten im Aufsichtsrat erwartet. Im Zuge der weiteren Spezialisierung der Aufsichtsratsarbeit wäre analog zur Rolle des Finanzexperten der Technologie – Experte eine sinnvolle Ergänzung der Fähigkeiten des Aufsichtsrats. Auf das Profil eines solchen Technologie – Experten im Aufsichtsrat, dessen gewünschte notwendige fachliche, berufspraktische und persönliche Eignung möchte ich in einem weiteren Blog – Beitrag an anderer Stelle eingehen.

    Fazit

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Aufsichtsrat über KI-Mindestkenntnisse verfügen bzw. diese sich aneignen muss, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorfälle eigenständig beurteilen zu können.“

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