Achtung! „Die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften werden von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Damit bleibt für die Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei Managementfehlern künftig genügend Zeit, auch wenn diese Ansprüche spät bekannt werden oder sich erst personell neu aufgestellte Gesellschaftsorgane zur Durchsetzung entscheiden, heißt es in der Pressemitteilung des BMJ.
§ 93 Absatz 6 AktG wird wie folgt gefasst: „(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“
In § 142 Absatz 2 Satz 1 AktG werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ eingefügt.
Die Neuregelungen des Artikel 6 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung, kurz Restrukturierungsgesetz sind am Tag nach Ihrer Verkündung, noch im Dezember 2010 in Kraft getreten.