308 Fragen!

308 Einzelfragen eines Aktionärs in der Hauptversammlung deuten auf einen Missbrauch des Fragerechts hin.

Das hat das OLG Frankfurt/M. in seinem Urteil vom 17.7.2007 – 5 U 229/05 entschieden. Anlaß für das Urteil war eine Schadensersatzklage von Leo Kirch gegen die Deutsche Bank aufgrund einer Interviewäußerung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden Breuer zur Kreditwürdigkeit der Kirch-Unternehmensgruppe. Als Anfechtungsgründe waren Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen geltend gemacht worden. Das Urteil ist auch im Zusammenhang mit der
Diskussion
über die stetig steigende Anzahl von Anfechtungsklagen durch ‚Berufskläger‘ von Bedeutung. Auch die Berichterstattung des Aufsichtsrats ist in den vergangenen Jahren immer wieder das Ziel von Anfechtungsklagen gewesen.

Quellen:
§ 241 Nr. 2 AktG, §§ 243, 130, 251 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 131 AktG
§ 319 Abs. 2 HGB

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