Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG) durch förmlichen Beschluss festgestellt und zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss. In dem besagten Urteil heißt es:
„Ein weiterer Gesetzesverstoß liegt darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben wurde.“
Hier der Link zum Volltext: BGH, Urteil v. 21.6.2010 – II ZR 24/09.