Wahlanfechtungsklage

Hier der Hinweis auf ein BGH-Urteil vom 19.2.2013, II ZR 56/12:

Die Leitsätze des Urteils lauten:

„a) Wird die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten, so führt die Beendigung des Amtes durch Rücktritt des gewählten Aufsichtsratsmitglieds zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Wahlanfechtungsklage, wenn die Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.

b) Die Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung eines Wahlbeschlusses hat grundsätzlich solche Auswirkungen, wenn die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses von der Stimme eines Aufsichtsratsmitglieds abhängt, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird. Das Aufsichtsratsmitglied, dessen Wahl nichtig ist oder für nichtig erklärt wird, ist für die Stimmabgabe und Beschlussfassung wie ein Nichtmitglied zu behandeln.“

Dieses Urteil könnte insbesondere bei Aufsichtsräten, die nur mit drei Personen besetzt sind, zu erheblichen praktischen Problemen führen, da Aufsichtsratsbeschlüsse gemäß § 108 Absatz 2 AktG immer von mindestens drei Mitgliedern gefasst werden müssen.

Link zur Pressemitteilung.

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