„Der Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen wird und mit dem Dritten eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Das gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied nur vorübergehend tätig werden soll“, so der Tenor des BGH – Urteils vom 28. April 2015.
Das BGH – Urteil stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass der Aufsichtsrat für den Abschluss von Vorstandsverträgen und demnach auch für die damit zusammenhängende Vergütung des Vorstands zuständig ist und nicht der Vorstand, § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1, § 87, § 112 AktG. Der Vorstand der Aktiengesellschaft muss diese gesetzlich vorgeschriebene Kompentenzverteilung achten, da er ansonsten seine Sorgfaltspflichten verletzt.