Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist nach § 171 Abs. 1 AktG dazu verpflichtet den Konzernlagebericht zu prüfen. Durch das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) stehen Neuerungen bevor, die auch für den Aufsichtsrat zu beachten sind.
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, den sog. Public Interest Entities – kurz PIE, deren durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres 500 übersteigt, muss der (Konzern-)Lagebericht künftig eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung enthalten.
In der nichtfinanziellen Konzernerklärung sollen Informationen in Bezug
offengelegt werden.
Wenn ein Unternehmen keine Konzepte in Bezug auf einen oder mehrere dieser Aspekte verfolgt, hat es es im Sinne des „Comply or Explain – Prinzips“ zu erläutern, warum dies nicht tut. Außerdem müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen fortan in der Erklärung zur Unternehmensführung ihre Diversitätspolitik für die Vorstände und Aufsichtsräte beschreiben bspw. in Form von Angaben zu Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund der Organmitglieder.
Für alle, die sich aktiv über den aktuellen Stand informieren wollen, empfehlen wir folgenden Link. Informellen Mehrwert liefern außerdem, die öffentlichen Sitzungen des Fachausschusses des damit befaßten DRSC zu verfolgen. Auf der Website des Fachausschusses HGB können Sie den Stand der geplanten Anpassungen des DRS 20 abrufen. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex soll zur Erfüllung der diesbezüglichen Berichtspflichten geeignet sein. Die dem Ganzen zu Grunde liegende CSR – Richtlinie der EU finden Sie hier.