Der deutsche Bundestag hat 17. März 2016 hat das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) verabschiedet. Im feinsten Juristendeutsch heißt es einleitend: Das AReG “ … dient der Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66).
Im Kern geht es um folgende Themenkomplexe:
– Externe Pflichtrotation des Abschlussprüfers
– Bestellung und Auswahl eines neuen Abschlussprüfers
– Erbringung von Nichtprüfungsleistungen
– Berichterstattung Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
– Prüfungsbericht
– Bestätigungsvermerk
Schon jetzt ist klar, dass das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) Bewegung in den Markt für Abschlussprüfung bringt und die Zusammenarbeit zwischen den Prüfungsausschüssen der Aufsichtsräte und den Abschlussprüfern weiter intensivieren wird.