Das Thema ‘Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern’ wird im Jahr 2012 weiter an Bedeutung gewinnen. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat diesen Punkt auf die Agenda (möglicher) Kodexänderungen gesetzt.

In der entsprechenden Pressemitteilung vom 17.1.2012 läßt die Kommission verlauten, künftig zu empfehlen, “… dass im Sinne einer unabhängigen Beratung und Überwachung des Vorstands, dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören sollen. Als unabhängig soll ein Aufsichtsratsmitglied gelten, wenn die Person in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand oder zu Dritten steht, die einen wesentlichen Interessenskonflikt begründen kann. Ferner soll der Aufsichtsrat künftig für seine Zusammensetzung konkrete Ziele für die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder benennen (Ziffer 5.4.1).”

Die EU Kommission hat Ende November einen Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, sowie eine Richtlinie zur Verbesserung des Binnenmarktes für gesetzliche Abschlussprüfungen vorgelegt.

Die Funktion des unabhängigen Finanzexperten im Prüfungsausschuss wird weiter gestärkt und ausgedehnt. In Bezug auf den Prüfungsausschuss besagt der Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nämlich folgendes:

“1. Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse hat einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden,
zusammen.

Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern benannt und ist unabhängig….”

A MESSAGE FROM HRH THE PRINCE OF WALES

Hier der Hinweis auf die Drucksache 17/6506: ‘Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen KOM(2011) 164 endg.; Ratsdok. 8830/11; Drucksache 17/5822 Nr. A.20, hier: Stellungnahme im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der EU-Kommission.

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Am 22. Juni 2011 findet in Hamburg im Hotel Royal Meridien die jährliche Mitgliederversammlung der Financial Experts Association e.V. (FEA) statt, zu der auch Nicht-Mitglieder einladen sind.

Einzelheiten zur Versammlung finden Sie hier unter Einladung.

Achtung! “Die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften werden von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Damit bleibt für die Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei Managementfehlern künftig genügend Zeit, auch wenn diese Ansprüche spät bekannt werden oder sich erst personell neu aufgestellte Gesellschaftsorgane zur Durchsetzung entscheiden, heißt es in der Pressemitteilung des BMJ.

§ 93 Absatz 6 AktG wird wie folgt gefasst: „(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“

In § 142 Absatz 2 Satz 1 AktG werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ eingefügt.

Die Neuregelungen des Artikel 6 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung, kurz Restrukturierungsgesetz sind am Tag nach Ihrer Verkündung, noch im Dezember 2010 in Kraft getreten.

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Das Dauerbrennerthema “Aufsichtsrat” wird im kommenden Jahr einen weiteren Bedeutungszuwachs erfahren. Dafür sprechen mindestens zwei Gründe.

Zum einen wollen institutionelle Investoren wissen wie und von wem die Geschäftsführung der Gesellschaften überwacht wird. Dazu werden sie aktiver die Performance des Aufsichtsrats hinterfragen und Transparenz in Bezug auf den Nominierungsprozess bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern einfordern, so wie es bereits Fall Infineon zu sehen war.

Zum anderen hat die Europäische Kommission eine breit angelegte Konsultation zur Rolle der gesetzlichen Abschlussprüfung sowie zum Umfeld ihrer Durchführung eingeleitet und dazu das Grünbuch – Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise veröffentlicht und damit für viel Wirbel nicht nur in der Abschlussprüferszene gesorgt.

Wieder einmal wird die die Frage gestellt, ” … ob die Rolle der Abschlussprüfer nicht verbessert werden kann, um neue, in der Zukunft auftretende Finanzrisiken abzuschwächen.” Diese Fragestellung ist nicht neu. Sie taucht immer wieder in der Folge großer Finanz- und Wirtschaftskrisen auf. Im Kern ging und geht es vor allem auch um die Verbesserung der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer.

Im Jahr 1931 während der ersten Weltwirtschaftskrise wurde im Wege der Notverordnung die obligatorische Pflichtprüfung eingeführt und der Beruf des Wirtschaftsprüfers ins Leben gerufen, um so zu verhindern, dass sich derartige Ereignisse noch einmal wiederholen. Der BGH hat im Jahr 1954 im sogenannten Redepflicht – Urteil erstmals näher konkretisiert wie Aufsichtsrat und Abschlussprüfer insbesondere im Krisenfall miteinander zu kommunizieren haben. Die gesetzliche Kodifizierung der Krisenwarnfunktion des Abschlussprüferes gegenüber dem Aufsichtsrat schließlich erfolgte im Aktiengesetz von 1965, von wo aus sie nahezu unverändert in das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 übernommen worden ist. Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) aus dem Jahr 1998 verpflichtete die Vorstände von Aktiengesellschaften Risikofrüherkennungssysteme einzurichten, die seitdem vom Abschlussprüfer und vom Aufsichtsrat zu prüfen sind. Das UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) brachte im Jahr 2005 die “Business Judgement Rule” und eine weitere Verschärfung der Pflichtenlage, mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die Funktion des unabhängigen Finanzexperten im Aufsichtsrat geschaffen. Damit hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel eingeleitet, dessen Auswirkungen erst in den kommenden Jahren voll sichtbar werden.

Eine Frage die sich zwangsläufig aufdrängt und diskutiert werden muss, lautet: Was nutzen alle gesetzlichen Regeln, wenn es dann doch immer wieder zu (Unternehmens-) Krisen kommt? Klar ist, dass Aufsichtsräte und Abschlussprüfer zum Wohl und im Interesse der Unternehmen im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zusammenarbeiten müssen. Dazu zwingt sie das Gesetz. Darüber hinaus gibt es aber auch eine moralisch, ethische Verantwortung jenseits aller gesetzlichen Standards und Regeln, die sich alle Beteiligten immer wieder bewußt machen sollten.

Weiterführende Links: Financial Experts Wiki / Grünbuch.

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Der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG) durch förmlichen Beschluss festgestellt und zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss. In dem besagten Urteil heißt es:

“Ein weiterer Gesetzesverstoß liegt darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben wurde.”

Hier der Link zum Volltext: BGH, Urteil v. 21.6.2010 – II ZR 24/09.

Beiräte in mittelständischen Unternehmen spielen eine wichtige Rolle. Das ist der Tenor der Studie "Beiräte im Mittelstand", die jetzt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte veröffentlicht wurde. Die Hauptaufgaben von Beiräten liegen demzufolge " … bei der Kontrolle der Unternehmensführung, deren Beratung sowie der Vermittlerfunktion zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen. Zwar wird ihre Effizienz kaum überprüft, dennoch leisten sie nach Ansicht der befragten Unternehmer wertvolle Arbeit. Der Tätigkeits- und Kompetenzbereich der Beiräte ist breit gestreut ebenso wie ihre Vergütung, die bis etwa 10.000 Euro pro Jahr betragen kann. Trotz hoher Ansprüche an die Beiratsmitglieder haben die meisten Unternehmen keine Schwierigkeiten bei der Besetzung."

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Professionalisierung von Aufsichtsräten dringend erforderlich – Dr. Michael Fuchs übernimmt Schirmherrschaft der Financial Experts Association e.V.

Hamburg (ots) – Dr. Michael Fuchs, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU, plädierte auf der Verbandstagung der Financial Experts Association e.V. in Hamburg für eine stärkere Qualifikation von Aufsichtsräten in Deutschland. "Gerade im für Deutschland so wichtigen Mittelstandssektor stellen wir fest, dass die Kontroll- und Überwachungsorgane von Unternehmen häufig nicht ausreichend qualifiziert sind", so Dr. Fuchs. Die Politik muss entsprechende Rahmenbedingungen setzen, damit Aufsichtsräte professionell und unabhängig ihre Aufgaben wahrnehmen können. Dazu gehören die Schaffung notwendiger Infrastrukturen ebenso wie mögliche Qualifizierungsangebote und Zertifizierungen. Dr. Fuchs: "Es geht darum, eine neue Generation von Aufsichtsräten zu schaffen, die durch exzellente Qualifikation den steigenden Anforderungen an die Unternehmensüberwachung gerecht wird – nicht nur im privaten, sondern gerade auch im öffentlichen Sektor."

Als Schirmherr der Financial Experts Association e.V. – dem ersten Berufsverband für Aufsichtsräte in Deutschland – wird Herr Dr. Fuchs sich verstärkt für die Qualifizierung der Kontroll- und Überwachungsorgane in Deutschland einsetzen. Die Financial Expert Association e.V. wird in Kooperation mit der Universität St. Gallen ein Curriculum mit Zertifizierung zum "Financial Expert" anbieten. Der Beginn des Ausbildungsprogramms ist für Ende 2010 vorgesehen.

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